3. Organe des JRK - Ortsvereins Zahna
Die beschließenden Organe des Vereins sind: die Ortsversammlung der Vorstand
Analog dazu in den einzelnen Gruppen: die Gruppenversammlung die Gruppenleitung
3.1. Die Ortsversammlung
3.1.1. Die Ortsversammlung ist durch den Vorstandsvorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie sollte am Jahresanfang angesetzt werden, da in der Ortsversammlung die Belange des laufenden Jahres besprochen und beschlossen werden.
3.1.2. Die Einladung zur Ortsversammlung hat mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich zu erfolgen bzw. ist im Internet zu veröffentlichen.
Die Ortsversammlung ist außerdem unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen. Änderungen zur Tagesordnung können 1 Woche vor der Ortsversammlung schriftlich angemeldet werden. Am Tag der Ortsversammlung nur bei Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
3.1.3. Zur Ortsversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:
- der Vorstand - alle am Tage der Ortsversammlung angemeldeten Mitglieder
3.1.4. Die Ortsversammlung ist mit den Stimmen der tatsächlich anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie innerhalb der unter 3.1.1. genannten Frist ordnungsgemäß einberufen wurde. Dazu wird festgelegt, dass mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Ortsversammlung nach 2 Wochen ohne weitere Einladung mit der bestehenden Tagesordnung zu wiederholen. Bei dieser zweiten Versammlung gilt nur der erste Satz dieses Punktes.
3.1.5. Aufgaben der Ortsversammlung sind unter anderem:
- Wahl des Vorstandes - Beschlüsse zu Satzungsänderungen - Beschluss des Arbeitsplanes im laufenden Jahr - Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Haushaltsjahr - Unterstützung und Kontrolle der Arbeit des Vorstandes
3.2. Der Vorstand
3.2.1. Der Vorstand besteht aus :
+ dem/der Vorstandsvorsitzenden Mindestalter 18 Jahre, gültige JULEICA , Vereinszugehörigkeit mind. 5 Jahre
+ einem Stellvertreter Mindestalter 16 Jahre, gültige JULEICA , Vereinszugehörigkeit mind. 5 Jahre
+ bis zu drei weiteren Mitgliedern / Mindestalter 8 Jahre
Weiterhin können Fachkräfte mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
3.2.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand tritt mindestens einmal zwischen den Ortsversammlungen zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
3.2.3. Der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter ist Kraft seines Amtes alleiniger Vertreter gegenüber übergeordneten Strukturen des DRK und des JRK. Rechtsverbindliche Unterschriften darf nur der Vorsitzende mit entsprechender Vollmacht des DRK Vorstandes bzw. DRK Präsidiums leisten.
3.2.4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu vertreten:
- Planung, Koordinierung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der JRK- Arbeit im
- Ortsverein mit all seinen Gruppen
- Beratung und Beschluss von Angelegenheiten des Vereins
- Vorbereitung und Durchführung der Ortsversammlung
- Rechenschaftslegung gegenüber der Ortsversammlung
- Erarbeitung von Beschlüssen und Richtlinien
- Aufnahme von Mitgliedern in den Verein
- Haushaltsführung und Abrechnung beim DRK Kreisverband bzw. Ortsverein
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
- Umsetzung des Arbeitsplanes
3.2.5. Der Vorstand kann für die bessere inhaltliche Arbeit die Gründung von Arbeitsgruppen vorschlagen, die durch die Ortsversammlung zu bestätigen sind. Die Arbeitsgruppen sollen dabei selbständig arbeiten und aus ihrer Mitte eine eigene Leitung wählen.
Der Leiter hat bei Vorstandssitzungen beratende Stimme und ist durch den Vorstand zu bestätigen. Damit soll den JRK Gruppen die Möglichkeit zur aktiven Mitwirkung an spezifischen Aufgaben und Projekten gegeben werden.
3.3. Die Gruppenversammlung
3.3.1. Die Gruppenversammlung ist durch den Gruppenleiter mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie kann gemeinsam mit der Ortsversammlung durchgeführt werden, wenn es dafür keine Einwände der Gruppenmitglieder gibt. Einwände sind dem Gruppenleiter und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, die dann eine separate Gruppenversammlung einberufen müssen. Die Tagesordnung der Ortsversammlung nimmt dann die Belange der Gruppe mit auf.
3.3.2. Die Einladungsfrist und Beschlussfähigkeit richtet sich nach Artikel 3 Punkt 3.1.4. dieser Satzung. Die Leitung der Gruppenversammlung übernimmt stellvertretend für den Gruppenleiter der Vorstandsvorsitzende, es sei denn es wird eine andere Regelung gewünscht. Diese ist spätestens vor Verlesen der Tagesordnung an den Vorstand heranzutragen.
3.3.3. Zur Gruppenversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder.
Die Gruppenleitung und alle angemeldeten Mitglieder entsprechend ihres Alters und der Gruppenzugehörigkeit. Es ist darauf zu achten, dass Beschlüsse und Wahlhandlungen immer nur von Mitgliedern der entsprechenden Gruppen durchgeführt werden.
Stufe I Kindergruppe I: Altersgruppe 6 bis 11 Jahre Stufe II Jugendgruppe I: Altersgruppe 12 bis 16 Jahre Stufe III Jugendgruppe II: Altersgruppe 17 bis 27 Jahre Stufe IV Freunde des JRK Altersgruppe ab 28 Jahre und Ehrenmitglieder
3.4. Die Gruppenleitung
3.4.1. Die Gruppenleitung besteht aus:
einem Gruppenleiter / Mindestalter 16 Jahre , mit gültiger JULEICA
einem Stellvertreter, der gleichzeitig Gruppensprecher ist
bis zu zwei weiteren Mitgliedern
3.4.2. Der Gruppenleiter hat sich ständig fortbilden zu lassen, mindestens aber einmal im Jahr. Vom JRK angebotene Seminare gelten dabei als Fortbildungsveranstaltung.
3.4.3. Der Vorstand kann für die Gruppen entsprechend der dort vorhandenen Interessen und Altersstrukturen das Mindest- bzw. Höchstalter in den einzelnen Wahlfunktionen festsetzen.
Dabei soll folgende Regelung als Grundlage dienen:
a) Kindergruppen:
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Gruppenleiter: mindestens 16 Jahre Gruppensprecher: mindestens 8 Jahre, Mitglieder: mindestens 6 Jahre
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Das Höchstalter in allen Fällen ist gemäß Artikel 2.2. anzusetzen.
b) Jugendgruppen:
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Gruppenleiter: mindestens 16 Jahre Gruppensprecher: mindestens 12 Jahre JG I mindestens 17 Jahre JG II Mitglieder: mindestens 12 Jahre
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Das Höchstalter in allen Fällen ist gemäß Artikel 2.2. anzusetzen.
3.4.4. Freunde des JRK bzw. Ehrenmitglieder haben bei allen Gremien beratende Stimmen und Rederecht. Die Bildung einer eigenen Gruppenleitung kann auf Wunsch der Gruppenmitglieder erfolgen.
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