Unsere Vereinssatzung

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Satzung des Jugendrotkreuz Ortsvereins Zahna

1. Allgemeines

1.1.  Als eigenverantwortliche Rotkreuzgemeinschaft für Kinder und Jugendliche im DRK, arbeitet der Jugendrotkreuz Ortsverein Zahna (nachstehend JRK genannt) partnerschaftlich mit anderen Rotkreuzgemeinschaften, Kinder- und Jugendorganisationen, Schulen, sonstigen Bildungseinrichtungen und den Trägern der Jugendhilfe zusammen. Das JRK ist mit den Jugendorganisationen aller nationalen und internationalen Rotkreuz- und Roter Halbmondbewegungen verbunden, und pflegt die Verständigung mit diesen durch Kontakte, Begegnungen und gemeinsame Aktivitäten. Das JRK fördert das Verständnis für andere Kulturen mit dem Ziel eines friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens.

1.2. Das JRK arbeitet auf der Grundlage der Satzung des DRK, nach einer eigenen auf die Bedürfnisse des Jugendrotkreuzes zugeschnittenen Satzung. Aufgabe des JRK ist die Umsetzung der Grundsätze des Roten Kreuzes in einer breiten, transparenten und altersgerechten Art. Damit leistet das JRK einen Beitrag zur humanistischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen und fördert bei seinen Mitgliedern und Gästen gleichberechtigt Eigenschaften wie: Hilfsbereitschaft, Uneigennützigkeit, Gemeinschafts-fähigkeit, Toleranz, soziale Mitverantwortung, Kritikfähigkeit und Verständigungsbereitschaft im Für- und Miteinander.

 1.3. Das JRK ist bemüht, in seiner Arbeit den Interessen und Wünschen der Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden. Im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben lässt das JRK freien Raum zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und sozialen Orientierung, für die selbstverantwortliche Erarbeitung und Realisierung eigener Inhalte, Programme, Methoden und Aktivitäten. Somit fördert das JRK die Bereitschaft zur freiwilligen Übernahme bestimmter Aufgaben mit dem Ziel, Verantwortung für sich selbst und für andere zu übernehmen. Dabei bietet das JRK ein breites, kreatives Tätigkeitsfeld zur sinnvollen Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen im Sinne des SGB VIII zu folgenden Schwerpunktthemen an:

+ Erste Hilfe, Unfallverhütung, Einsatztätigkeit und Sanitätsdienst
+ Gesundheitsschutz, Umwelt- und Naturschutz
+ soziale Betreuung, Beratung von älteren, behinderten und sozial gefährdeten     Menschen
+ Zusammenarbeit mit, und Unterstützung von Selbsthilfe- und Interessengruppen
+ Unterstützung der Arbeit des JRK- und DRK- Kreisverbandes
+ Nachwuchsgewinnung für die DRK - Bereitschaften im Landkreis Wittenberg
+ Kampf gegen Gewalt und Ausländerfeindlichkeit
+ Einsatz für Benachteiligte, Kinder und Jugendliche, Kinder- und   Jugendgesetzgebung
+ Organisation und Durchführung von Ferienfreizeitmaßnahmen, Gruppenzusammenkünften und
   außerschulischen Bildungsangeboten
+ Unterstützung des Schulsanitätsdienstes
+ Einsatz für das Recht auf Mitbestimmung und Vertretung der Interessen von Kindern und   
   Jugendlichen für ihre Belange gegenüber öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, staatlicher  
   Einrichtungen und Rotkreuzgremien auf allen Ebenen.
+ Förderung von Gemeinschaft, Kameradschaft, Toleranz, Nächstenliebe und anderer Werte
+ Pflege von Brauchtum, Sitten und Traditionen im Sinne der Ziele des Roten Kreuzes

 1.4. Der Jugendrotkreuz Ortsverein Zahna sieht sich verantwortlich für alle an der Arbeit im Roten Kreuz interessierten Kinder und Jugendlichen in der Stadt Zahna-Elster mit allen Ortsteilen, sowie interessierte Kinder und Jugendliche aus dem Umland. Der Vereinsname lautet „Jugendrotkreuz Ortsverein Zahna“.

 2. Aufbau und Mitgliedschaft

2.1. Das JRK ist der Zusammenschluss von jungen Menschen innerhalb des DRK. Das JRK ist partnerschaftlich und gleichberechtigt mit den anderen Rotkreuzgemeinschaften im DRK Kreisverband Wittenberg e.V. verbunden. Die Satzung der nächst höheren DRK- Ebene ist für das JRK bindend. Alle Formulierungen dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form gleichermaßen. Gegenüber der übergeordneten JRK- Ebene ist das JRK des Ortsvereins mitteilungspflichtig in allen Belangen von Satzungsänderungen, Wahlergebnissen und Arbeitspläne.

2.2. Mitglied im JRK OV Zahna kann jeder Interessierte werden, der das 6. Lebensjahr vollendet hat, aber nicht älter als 27 Jahre ist. Mitglieder in leitenden Funktionen oder Fachkräfte können ohne Altersbegrenzung  Mitglied im JRK bleiben bzw. werden.

Die Einteilung der Mitglieder erfolgt in verschiedenen Altersgruppen:

Stufe 0             Kindergruppe I:               Altersgruppe   6 bis 9 Jahre
Stufe 1 Kindergruppe II: Altersgruppe  10 bis 12 Jahre
Stufe 2            Jugendgruppe I:   Altersgruppe  13 bis 16 Jahre
Stufe 3 Jugendgruppe II:            Altersgruppe  17 bis 27 Jahre

Stufe 4            Freunde des JRK          Altersgruppe ab 28 Jahre und Ehrenmitglieder

Jüngere Gruppenmitglieder können eine Stufe höher mitarbeiten, wenn es durch die Gruppe akzeptiert wird.

2.3. Die Mitgliedschaft wird durch die Antragstellung und anschließender Bestätigung durch den Vorstand wirksam. Sie wird durch Übergabe des Mitgliedsbuches und des Mitgliedsausweises dokumentiert. Das Mitglied erkennt durch Entgegennahme der Dokumente die Ziele des JRK gemäß Artikel 1 dieser Satzung an. Die Mitgliedschaft erfolgt ohne Ansehen der Person, seiner Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, politischen Überzeugung, sozialen Stellung, der Religion oder des Geschlechtes.

Die Mitgliedschaft endet durch:

- Austritt (nach schriftlicher Abmeldung)
- nach 12 monatiger unentschuldigter Abwesenheit vom Gruppenleben - es sei denn es wird  
  ausdrücklich ein Fortbestehen einer ruhenden bzw. passiven Mitgliedschaft erklärt. Dies hat
  schriftlich zu erfolgen.
- durch Ausschluss nach vereinsschädigendem Verhalten

Über Ausschlüsse entscheidet die Ortsversammlung. Das Mitglied hat dazu vorher das Recht auf Anhörung

2.4. Das JRK setzt sich für seine Arbeit, unabhängig der Erläuterungen in Artikel 1 dieser Satzung, folgende herausragende Schwerpunkte:

                        + Verbreitung der Grundsätze des Roten Kreuzes
                        + Soziales Engagement
                        + Einsatz für Frieden und Völkerverständigung
                        + Bildungs- und Erziehungsarbeit
                        + Einsatz für die Gesundheit.

2.5. Die Mitgliedschaft im JRK ist entsprechend der Satzungen übergeordneter Gremien grundsätzlich beitragsfrei. Freiwillige Beiträge von Mitgliedern über 16 Jahren schließt dieser Punkt nicht aus. Die Erhebung von Teilnehmerbeiträgen zu Veranstaltungen und besonderen Anlässen sind unvermeidlich und werden, unter dem Grundsatz der Kostenminimierung und Ausschöpfung von Fördermitteln, angesetzt.

2.6. Die Mitarbeit im JRK ist grundsätzlich freiwillig und ehrenamtlich. Mitglieder können sich Alters - und Interessenspezifisch organisieren und Gruppen bilden. Mitglieder des JRK sind automatisch Mitglieder des DRK, wobei ebenfalls die Beitragsfreiheit gilt. Die Mitgliedschaft in anderen Rotkreuzgemeinschaften ist zulässig.

2.7. Die Mitarbeit an Projekten, Teilnahme an Veranstaltungen und Gruppentreffen ist nicht an eine dauerhafte Mitgliedschaft im JRK gebunden. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen bewirkt, aus versicherungsrechtlichen Gründen, lediglich eine befristete Zugehörigkeit im JRK OV Zahna. Somit ergibt sich der Charakter der offenen Kinder- und Jugendarbeit entsprechend SGB VIII.

2.8. Die Satzung des JRK Ortsvereins Zahna ist aufgebaut auf der Ordnung des JRK- Kreisverbandes Wittenberg. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dessen Ordnung, den Satzungen der DRK- Gremien und der Schiedsordnung des DRK.

2.9.  Für besonders engagierte Unterstützer, die über ein normales Maß hinaus  an der Arbeit des JRK Ortsvereins interessiert sind, kann eine Ehrenmitgliedschaft im JRK OV Zahna vergeben werden. Ein Antrag dazu kann mit Begründung von jedem Mitglied des Ortsvereins gestellt werden. Der Antrag muss bei der auf den Antrag folgenden Ortsversammlung schriftlich vorliegen. Über diese Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Ortsversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ernennung als Ehrenmitglied erfolgt in würdigem Rahmen durch Übergabe einer Ehrenurkunde.

3. Organe des JRK - Ortsvereins Zahna

Die beschließenden Organe des Vereins sind:     die Ortsversammlung
                                                                              der Vorstand

 Analog dazu in den einzelnen Gruppen:              die Gruppenversammlung
                                                                              die Gruppenleitung

 3.1. Die Ortsversammlung

3.1.1. Die Ortsversammlung ist durch den Vorstandsvorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie sollte am Jahresanfang angesetzt werden, da in der Ortsversammlung die Belange des laufenden Jahres besprochen und beschlossen werden.

3.1.2. Die Einladung zur Ortsversammlung hat mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich zu erfolgen bzw. ist im Internet zu veröffentlichen.

Die Ortsversammlung ist außerdem unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand stellen. Änderungen zur Tagesordnung können 1 Woche  vor der Ortsversammlung schriftlich angemeldet werden. Am Tag der Ortsversammlung nur bei Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

3.1.3.  Zur Ortsversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

             - der Vorstand
            - alle am Tage der Ortsversammlung angemeldeten Mitglieder

3.1.4. Die Ortsversammlung ist mit den Stimmen der tatsächlich anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie innerhalb der unter 3.1.1. genannten Frist ordnungsgemäß einberufen wurde. Dazu wird festgelegt, dass mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Ortsversammlung nach 2 Wochen ohne weitere Einladung mit der bestehenden Tagesordnung zu wiederholen. Bei dieser zweiten Versammlung gilt nur der erste Satz dieses Punktes.

3.1.5. Aufgaben der Ortsversammlung sind unter anderem:

- Wahl des Vorstandes
- Beschlüsse zu Satzungsänderungen
- Beschluss des Arbeitsplanes im laufenden Jahr
- Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Haushaltsjahr
- Unterstützung und Kontrolle der Arbeit des Vorstandes

3.2. Der Vorstand

3.2.1. Der Vorstand besteht aus :

+ dem/der Vorstandsvorsitzenden
Mindestalter 18 Jahre, gültige JULEICA , Vereinszugehörigkeit mind. 5 Jahre

+ einem Stellvertreter
Mindestalter 16 Jahre, gültige JULEICA , Vereinszugehörigkeit mind. 5 Jahre

+ bis zu drei weiteren Mitgliedern / Mindestalter 8 Jahre

Weiterhin können Fachkräfte mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

3.2.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand tritt mindestens einmal zwischen den Ortsversammlungen zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.

3.2.3. Der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter ist Kraft seines Amtes alleiniger Vertreter gegenüber übergeordneten Strukturen des DRK und des JRK.  Rechtsverbindliche Unterschriften darf nur der Vorsitzende mit entsprechender Vollmacht des DRK Vorstandes bzw. DRK Präsidiums leisten.

3.2.4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu vertreten:

- Planung, Koordinierung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der JRK- Arbeit im  

- Ortsverein mit all seinen Gruppen

- Beratung und Beschluss von Angelegenheiten des Vereins

- Vorbereitung und Durchführung der Ortsversammlung

- Rechenschaftslegung gegenüber der Ortsversammlung

- Erarbeitung von Beschlüssen und Richtlinien

- Aufnahme von Mitgliedern in den Verein

- Haushaltsführung und Abrechnung beim DRK Kreisverband bzw. Ortsverein

- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen

- Umsetzung des Arbeitsplanes

3.2.5. Der Vorstand kann für die bessere inhaltliche Arbeit die Gründung von Arbeitsgruppen vorschlagen, die durch die Ortsversammlung zu bestätigen sind. Die Arbeitsgruppen sollen dabei selbständig arbeiten und aus ihrer Mitte eine eigene Leitung wählen.

Der Leiter hat bei Vorstandssitzungen beratende Stimme und ist durch den Vorstand zu bestätigen. Damit soll den JRK Gruppen die Möglichkeit zur aktiven Mitwirkung an spezifischen Aufgaben und Projekten gegeben werden.

3.3. Die Gruppenversammlung

3.3.1. Die Gruppenversammlung ist durch den Gruppenleiter mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie kann gemeinsam mit der Ortsversammlung durchgeführt werden, wenn es dafür keine Einwände der Gruppenmitglieder gibt. Einwände sind dem Gruppenleiter und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, die dann eine separate Gruppenversammlung einberufen müssen. Die Tagesordnung der Ortsversammlung nimmt dann die Belange der Gruppe mit auf.

3.3.2. Die Einladungsfrist und Beschlussfähigkeit richtet sich nach Artikel 3 Punkt 3.1.4. dieser Satzung. Die Leitung der Gruppenversammlung übernimmt stellvertretend für den Gruppenleiter der Vorstandsvorsitzende, es sei denn es wird eine andere Regelung gewünscht. Diese ist spätestens vor Verlesen der Tagesordnung an den Vorstand heranzutragen.

3.3.3. Zur Gruppenversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder.

Die Gruppenleitung und alle angemeldeten Mitglieder entsprechend ihres Alters und der Gruppenzugehörigkeit. Es ist darauf zu achten, dass Beschlüsse und Wahlhandlungen immer nur von Mitgliedern der entsprechenden Gruppen durchgeführt werden.

 

Stufe I              Kindergruppe I:              Altersgruppe 6 bis 11 Jahre
Stufe II              Jugendgruppe I:             Altersgruppe 12 bis 16 Jahre
Stufe III             Jugendgruppe II:            Altersgruppe 17 bis 27 Jahre
Stufe IV            Freunde des JRK          Altersgruppe ab 28 Jahre und Ehrenmitglieder

3.4. Die Gruppenleitung

3.4.1. Die Gruppenleitung besteht aus:

einem Gruppenleiter / Mindestalter 16 Jahre , mit gültiger JULEICA

einem Stellvertreter, der gleichzeitig Gruppensprecher ist

bis zu zwei weiteren Mitgliedern

3.4.2. Der Gruppenleiter hat sich ständig fortbilden zu lassen, mindestens aber einmal im Jahr. Vom JRK angebotene Seminare gelten dabei als Fortbildungsveranstaltung.

3.4.3. Der Vorstand kann für die Gruppen entsprechend der dort vorhandenen Interessen und Altersstrukturen das Mindest- bzw. Höchstalter in den einzelnen Wahlfunktionen festsetzen.

Dabei soll folgende Regelung als Grundlage dienen:

a) Kindergruppen:

Gruppenleiter: mindestens 16 Jahre
Gruppensprecher:  mindestens    8 Jahre,
Mitglieder:       mindestens    6 Jahre

 Das Höchstalter in allen Fällen ist gemäß Artikel 2.2. anzusetzen.

b) Jugendgruppen:

Gruppenleiter:   mindestens 16 Jahre 
Gruppensprecher:    mindestens 12 Jahre JG I 
                           mindestens 17 Jahre JG II
Mitglieder:         mindestens 12 Jahre

Das Höchstalter in allen Fällen ist gemäß Artikel 2.2. anzusetzen.

 3.4.4. Freunde des JRK bzw. Ehrenmitglieder haben bei allen Gremien beratende Stimmen und Rederecht. Die Bildung einer eigenen Gruppenleitung kann auf Wunsch der Gruppenmitglieder erfolgen.

4. Wahlen

4.1. Das JRK führt zur Absicherung der Arbeit des Ortsvereins Wahlen durch. Die Inhalte der Wahlen ergeben sich aus den einzelnen Bestimmungen der Satzung.

4.2. Die Ausschreibung zu den jeweiligen Wahlen erfolgt mit der Einladung zur Orts- bzw. Gruppenversammlung entsprechend ihrer Bestimmung. Jedes Mitglied des JRK ist wahlberechtigt entsprechend der Bestimmungen in Artikel 3.1. und 3.3..

Wählbar ist, wer sich zur Kandidatur entschließt und die Altersvorgaben entsprechend der Satzung erfüllt. Die Kandidatenliste wird zu Beginn der beschließenden Versammlung im Ortsverein bzw. der Gruppe geschlossen. Danach sind keine Nominierungen mehr möglich. Sollten sich weniger Kandidaten zur Verfügung stellen, als zur Beschlussfähigkeit der jeweiligen Leitung nötig sind, so ist eine Nachwahl zu einem neuen Termin mit neuer Ausschreibung anzusetzen, um die nicht gewählten Funktionen bis hin zur Beschlussfähigkeit zu besetzen.

4.3. Für den Ortsvorstand und die Gruppenleitungen sind Mehrfachkandidaturen möglich. Es wird in der Rangfolge gewählt, die in dieser Satzung unter Artikel 3.2.1. und 3.4.3. beschrieben ist. Ein unterlegener Kandidat ist dann bei Mehrfachkandidatur automatisch als Kandidat der jeweils nachfolgenden Wahlfunktion zugelassen.

4.4. Zur Durchführung der Wahl bestellt der Vorstand einen Wahlleiter. Er führt die Wahl durch und erstellt danach ein Protokoll, welches von mindestens einem Vorstandsmitglied zu bestätigen ist.

4.5. Die Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Dabei werden die einzelnen Gremien in getrennten Blöcken zur Wahl gestellt.

            Block 1: Ortsvorstand              

            Block 2: Jugendgruppenleitung            

            Block 3: Kindergruppenleitung

4.5.1. Innerhalb der einzelnen Wahlblöcke wird in getrennten Wahlgängen

der Vorstandsvorsitzende/ Gruppenleiter,  anschließend der Stellvertreter gewählt.

Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.

4.5.2. Die weiteren Mitglieder der jeweiligen Leitung werden jeweils in einem Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die Besetzung der ausgeschriebenen Funktionen ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen, die ein Kandidat erhalten hat. Die Regelung der Rangfolge geschieht nach dem Prinzip der Anzahl der Stimmenanteile. Alle nicht direkt gewählten Kandidaten rücken beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds automatisch in der weiteren Rangfolge nach. Die Nachfolgekandidaten sind dann vom Vorstand zu bestätigen.

4.6. Der Vorstandsvorsitzende und bei Bedarf die nachfolgenden Leitungsmitglieder nehmen die Vertretung des Ortsvereins bei der DRK- Kreisversammlung entsprechend des dort festgelegten Delegiertenschlüssels wahr.

Die gewählten Gruppenleiter und bei Bedarf die nachfolgenden Leitungsmitglieder nehmen die Vertretung der Gruppe bei der JRK - Kreisversammlung entsprechend des dort festgelegten Delegiertenschlüssels wahr.

4.7. Die Amtsdauer der gewählten Kandidaten aus Artikel 4.5. beträgt 4 Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl durch den jeweiligen Kandidaten. Die Wahlperiode sollte analog der Wahlperiode des DRK / JRK Kreisvorstandes im Folgejahr der Wahl zum JRK Kreisvorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich.

5. Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

5.1. Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er wird dabei von den übergeordneten Organen, materiell, ideell sowie finanziell unterstützt.

5.2. Der Vorstand des DRK Kreisverbandes erteilt dem Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter die Vollmacht zur Wahrnehmung der Interessen des Ortsvereins in allen wirtschaftlichen und organisatorischen Belangen. Diese Vollmacht gilt bis zur Aberkennung bzw. dem Ausscheiden des Bevollmächtigten aus dem Vorstand des JRK.

5.3. Die Mittel des Vereins sind sparsam und wirtschaftlich im Sinne des Vereins zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Verbindlichkeiten dürfen nur bis zur Höhe des vorhandenen Bargeldbestandes von Kasse und Konto eingegangen werden.

5.4. Die Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist im 1. Quartal des Folgejahres an den DRK- Kreisverband zur Überprüfung übergeben und dort zu archivieren. Geschäftsjahr ist dabei das Kalenderjahr.

5.5. Die Gemeinnützigkeit regelt sich nach der Satzung des DRK- Kreisverbandes Wittenberg e.V. vom 13. 11. 2002.

5.6. Der Ortsverein legt eine Geschäfts- und Postadresse fest, die den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Gleichzeitig hat sie im JRK- Treffpunkt kenntlich gemacht zu werden. Diese Adresse ist verbindlich für alle Belange des Verwaltungsablaufes des JRK.

5.7. Der Ortsverein führt ein eigenes Symbol. Änderungen sind dem DRK- und JRK Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben. Das Symbol darf von jedem Mitglied des Ortsvereins unverändert getragen werden. Dies dient der Vertiefung des Bekanntheitsgrades und der Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit und soll gleichzeitig die regionale Verbundenheit des Ortsvereins zum Vereinssitz im Ortsteil Zahna zum Ausdruck bringen.

 

Das Logo beinhaltet neben äußeren Schriftzug Jugendrotkreuz Ortsverein Zahna und den darin verwendeten Rotkreuzsymbolen, im mittleren Kreis das Wappen des Stadtteils Zahna mit dem Namenszug Zahna über dem Wappen.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Die Bildung eines eigenständigen JRK- Ortsvereins in Zahna wurde möglich durch die § 2/ Abs. 2.1.+2.2. und §3/ Abs. 3.5. + 3.6. der Ordnung des JRK- Kreisverbandes vom 01.01.1991.

6.2. Antragrecht bei allen Versammlungen hat jedes Mitglied des JRK in dem entsprechenden Gremium. Beratende Mitglieder des Vereins haben Rede- und Beratungsrecht, jedoch kein eigenes Antragsrecht. Sie können es aber durch andere Mitglieder vertreten lassen.

6.3. Die Tagesordnungen werden durch Beschluss des jeweiligen Gremiums verbindlich.
Anträge auf Änderung oder Ergänzung der mit einer Einladung versandten Tagesordnung oder einer auf der Tagesordnung vermerkten Beschlussvorlage, sind spätestens 1 Woche vor Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

In begründeten Fällen kann diese Frist außer Kraft gesetzt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist.

6.4. Änderungsanträge zur Satzung müssen spätestens 8 Wochen vor der Ortsversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Änderungen sind dann von der Ortsversammlung zu beschließen bzw. zu bestätigen. 

6.5. Von allen Vorstandssitzungen, Gruppenleitungssitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen. Diese sind allen jeweils in Frage kommenden Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen zur Kenntnis zu bringen. Dies kann je nach Erfordernis schriftlich, durch Aushang bzw. im Internet  geschehen. Die Protokolle sind dabei vom Versammlungsleiter zur Bestätigung der Richtigkeit zu unterschreiben.

6.6. Sollte die Auflösung des Ortsvereins anstehen, so ist dafür ein Mehrheitsbeschluss von 75 % aller eingetragenen Mitglieder notwendig. Der Beschluss muss von einer Ortsversammlung gefasst werden, an der alle Mitglieder unabhängig vorangegangener Regelungen zu Delegiertenschlüsseln teilnehmen.

Im Falle der Auflösung des JRK Ortsvereins Zahna wird das gesamte Inventar und Vermögen an die übergeordnete DRK- Struktur zur Verwaltung bis zu einer möglichen Neugründung übergeben. Der Ortsverein kann sich nicht auflösen, solange es noch mindestens eine arbeitsfähige Gruppe gibt, die der Auflösung nicht zustimmt.

6.7. Diese Satzung tritt durch Beschluss der Ortsversammlung am 19. 01. 2013 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Ordnung vom 14. 01. 2011 ihre Wirkung.